Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der stadtmobil carsharing AG, Stuttgart (Gültig ab dem 15.04.2026) § 1 Gegenstand Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der stadtmobil carsharing AG (nachfolgend „stadtmobil“) hinsichtlich der Nutzung von Fahrzeugen im Rahmen eines Carsharing-Systems. Carsharing im Sinne dieser AGB bezeichnet die zeitlich begrenzte Nutzung von Fahrzeugen durch registrierte Kunden. Die Fahrzeuge werden über ein Buchungssystem reserviert und stehen den Kunden entweder an festgelegten Stationen (stationsbasiertes Carsharing) oder innerhalb eines definierten Bediengebiets zur Verfügung (Freefloating Carsharing). Das Angebot von stadtmobil umfasst sowohl stationsbasierte Fahrzeuge als auch Freefloating-Fahrzeuge. Grundlage der Nutzung ist ein zwischen dem Kunden und stadtmobil abgeschlossener Rahmenvertrag. Der Rahmenvertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils gültige Tarifordnung, die Nutzungsordnung sowie die Datenschutzerklärung bilden gemeinsam die vertragliche Grundlage der Nutzung des Carsharing-Angebots. Der Rahmenvertrag begründet die grundsätzliche Teilnahme des Kunden am Carsharing-System und berechtigt ihn, Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen dieser AGB sowie der jeweils gültigen Tarifordnung und Nutzungsordnung zu buchen und zu nutzen. Jede einzelne Buchung eines Fahrzeugs stellt einen eigenständigen Nutzungsvertrag dar, der auf Grundlage des Rahmenvertrags zustande kommt und dessen Bedingungen unterliegt. § 2 Kunde, Kundengemeinschaften Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift sowie der bei stadtmobil hinterlegten Kommunikationsdaten (insbesondere Telefonnummer und E-Mail-Adresse) unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die Mitteilung einer Änderung seiner Anschrift oder Kontaktdaten und entsteht stadtmobil hierdurch ein zusätzlicher Aufwand zur Ermittlung der aktuellen Kontaktdaten, ist stadtmobil berechtigt, hierfür ein pauschales Entgelt von bis zu netto 20 € zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Mehrere natürliche Personen können eine Kundengemeinschaft bilden. Die Mitglieder einer Kundengemeinschaft nutzen das Carsharing-Angebot auf Grundlage eines gemeinsamen Rahmenvertrags. Für Kundengemeinschaften gelten ergänzend die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifordnung. Die Mitglieder der Kundengemeinschaft benennen einen Hauptkunden. Dieser ist Ansprechpartner für stadtmobil und empfängt Erklärungen, Mitteilungen sowie Sammelabrechnungen für die Kundengemeinschaft. Die Mitglieder einer Kundengemeinschaft haften gegenüber stadtmobil als Gesamtschuldner für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag entstehen. § 3 Juristische Personen und Organisationen als Kunde Ist der Kunde eine juristische Person oder Organisation, kann der Kunde Personen als autorisierte Fahrer benennen. Diese sind berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden Fahrzeuge zu buchen und zu nutzen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der jeweils gültigen Tarifordnung. Die vom Kunden benannten Fahrer müssen vor der ersten Nutzung bestätigen, dass sie die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen und einhalten. Der Kunde stellt sicher, dass alle benannten Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind und die Nutzungsbedingungen beachten. Der Kunde haftet für die Einhaltung der Pflichten aus dem Rahmenvertrag. Für das Verhalten der von ihm benannten Fahrer haftet der Kunde wie für eigenes Verhalten. Der Kunde kann autorisierte Fahrer jederzeit gegenüber stadtmobil benennen oder abmelden. § 4 Vertragsabschluss Der Rahmenvertrag zwischen dem Kunden und stadtmobil kommt durch Registrierung des Kunden und Annahme des Vertrags durch stadtmobil zustande. Der Vertragsabschluss kann insbesondere elektronisch erfolgen. Mit Abschluss des Rahmenvertrags können Entgelte gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung anfallen. Die Nutzung von Fahrzeugen ist jedoch erst nach erfolgreicher Verifizierung der Fahrerlaubnis und Freischaltung des Kundenkontos möglich. Voraussetzung für den Abschluss des Rahmenvertrags und die Nutzung der Fahrzeuge ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) erteilt wurde und in Deutschland gültig ist. Der Kunde hat im Rahmen der Registrierung seine Fahrerlaubnis sowie ein gültiges Ausweisdokument zur Verifizierung vorzulegen. Die Verifizierung kann online oder in einer Validierungsstelle erfolgen. Für Kunden kann innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erwerb der Fahrerlaubnis der Zugang zu bestimmten Fahrzeugkategorien eingeschränkt sein. stadtmobil ist berechtigt, die Buchungsberechtigung vorübergehend einzuschränken oder zu entziehen, wenn die vom Kunden angegebenen Kontaktdaten (insbesondere Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) nicht mehr gültig sind, die Fahrerlaubnis des Kunden abgelaufen ist oder ihre Gültigkeit nicht nachgewiesen werden kann, ein etwa erforderlicher Aufenthaltstitel des Kunden abgelaufen ist, sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet oder ein Lastschrifteinzug nicht durchgeführt werden kann, die Abwicklung eines Schadensfalls zwischen dem Kunden und stadtmobil noch nicht abgeschlossen ist oder begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kunde andere Verkehrsteilnehmer oder stadtmobil-Kunden gefährdet oder die Fahrzeuge missbräuchlich nutzt. Die Einschränkung oder der Entzug der Buchungsberechtigung erfolgt insbesondere bis zur Klärung des zugrunde liegenden Sachverhalts. In schwerwiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstößen gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt das Recht von stadtmobil unberührt, den Rahmenvertrag gemäß § 17 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Die Einschränkung oder der Entzug der Buchungsberechtigung berührt nicht die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung vereinbarter Entgelte oder Beiträge. § 5 Zugangsmittel Nach erfolgreicher Validierung erhält der Kunde ein persönliches digitales oder physisches Zugangsmittel (z. B. App-Zugang, Zugangskarte), das zur Nutzung der Fahrzeuge berechtigt. Das Zugangsmittel kann mit einer persönlichen Geheimzahl oder einem vergleichbaren Authentifizierungsverfahren verbunden sein. Das Zugangsmittel darf ausschließlich vom Kunden selbst oder – im Fall juristischer Personen – von den gemäß § 3 benannten autorisierten Fahrern verwendet werden. Persönliche Geheimzahlen oder sonstige Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere dürfen Geheimzahlen nicht auf dem Zugangsmittel vermerkt oder gemeinsam mit diesem aufbewahrt werden. Das physische Zugangsmittel bleibt Eigentum von stadtmobil. Der Kunde ist verpflichtet, den Verlust oder die Beschädigung eines Zugangsmittels sowie den Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung unverzüglich stadtmobil mitzuteilen. Für den Ersatz verlorener oder beschädigter Zugangsmittel kann stadtmobil ein Entgelt gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung verlangen. Der Kunde haftet im gesetzlichen Rahmen für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten entstehen, insbesondere wenn durch den Verlust oder die Weitergabe des Zugangsmittels der unbefugte Zugriff auf Fahrzeuge ermöglicht wurde. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. stadtmobil ist berechtigt, Zugangsmittel aus Sicherheitsgründen zu sperren, insbesondere bei Verlustmeldung, Verdacht auf missbräuchliche Nutzung oder bei Beendigung des Rahmenvertrags. Soweit Zugangsmittel in digitaler Form bereitgestellt werden (z. B. über eine mobile Anwendung), hat der Kunde geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern, insbesondere durch Sicherung des verwendeten Endgeräts. Der Verlust eines Endgeräts, über das ein Zugang zum Carsharing-System möglich ist, ist stadtmobil unverzüglich mitzuteilen. § 6 Buchung, Nutzung Der Kunde ist verpflichtet, die Fahrtkosten sowie etwaige Monatsbeiträge und sonstige Entgelte gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung zu zahlen. Die Fahrtkosten setzen sich aus Zeit- und Kilometerkosten zusammen. Grundlage für die Berechnung der Zeitkosten ist die Dauer der gebuchten Nutzungszeit. Die zur Berechnung der Kilometerkosten maßgebliche Wegstrecke wird in der Regel über die im Fahrzeug vorhandenen Bordcomputer ermittelt. Es kann zusätzlich pro Buchung/Reservierung eine Buchungsgebühr gemäß Tarifordnung anfallen. Änderungen der Tarife erfolgen ausschließlich nach Maßgabe von § 16 dieser AGB. Vor jeder Nutzung ist das Fahrzeug entsprechend den Regelungen der Nutzungsordnung über das Buchungssystem zu buchen/reservieren. Überschneidungen mit bestehenden Buchungen sind unzulässig. stadtmobil ist berechtigt, Buchungen von der Leistung angemessener Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen Fahrtkosten abhängig zu machen. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung ist unzulässig. stadtmobil behält sich vor, entsprechende strafrechtliche Schritte einzuleiten. Unabhängig von weitergehenden Schadensersatzansprüchen hat der Kunde in diesem Fall die angefallenen Fahrtkosten sowie ein pauschaliertes Entgelt gemäß § 15 Abs. 2 zu zahlen. Ein pauschaliertes Entgelt wird auf etwaige Schadensersatzforderungen angerechnet. Buchungen können gemäß den Bestimmungen der Tarifordnung storniert oder gekürzt werden. Steht dem Kunden zu Beginn der Buchungszeit das reservierte Fahrzeug nicht zur Verfügung, kann der Kunde nach Rücksprache mit stadtmobil entweder ein anderes verfügbares Fahrzeug buchen oder die Buchung kostenfrei stornieren. Für einzelne Fahrzeugbuchungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufsrecht. § 7 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe, Nutzung eines falschen Fahrzeugs Stationsbasierte Fahrzeuge dürfen nur innerhalb des gebuchten Zeitraums genutzt werden. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist möglich, sofern dadurch keine Überschneidung mit einer nachfolgenden Buchung entsteht. Wird das Fahrzeug nach Ablauf des gebuchten Zeitraums zurückgegeben, hat der Kunde zusätzlich zum üblichen Nutzungsentgelt ein Verspätungsentgelt gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Freefloating-Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der jeweils zulässigen maximalen Nutzungsdauer verwendet werden. Eine Überschreitung dieser maximalen Nutzungsdauer ist unzulässig. Erfolgt die Rückgabe erst nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer, wird zusätzlich zum üblichen Nutzungsentgelt ein Verspätungsentgelt gemäß der Tarifordnung erhoben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Nutzt der Kunde ein anderes Fahrzeug als das von ihm gebuchte, ist stadtmobil berechtigt, zusätzlich zum üblichen Nutzungsentgelt ein Entgelt gemäß der Tarifordnung zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. § 8 Berechtigte Fahrer, gültige Fahrerlaubnis Fahrberechtigt sind ausschließlich Kunden, die einen gültigen Rahmenvertrag mit stadtmobil abgeschlossen haben, sowie von juristischen Personen benannte und gemäß § 3 registrierte Fahrer. Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Nutzung eines Fahrzeugs eine gültige Fahrerlaubnis, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) erteilt wurde und in Deutschland gültig ist, mitzuführen. Die Fahrberechtigung besteht nur solange der Kunde ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und die darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen einhält. Bei Entzug, vorübergehender Sicherstellung, Ablauf oder Verlust der Fahrerlaubnis entfällt die Fahrberechtigung unmittelbar. Der Kunde ist verpflichtet, stadtmobil über den Wegfall oder eine Einschränkung seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu informieren. Der Kunde kann sich während einer Fahrt von einem Dritten fahren lassen, sofern dieser vor Fahrtantritt gegenüber stadtmobil benannt wird und eine Kopie seiner gültigen Fahrerlaubnis vorgelegt wird. Das Fahrzeug darf außerdem an Dritte überlassen werden, die selbst Vertragspartner eines gültigen Rahmenvertrags mit stadtmobil sind. In allen Fällen ist der Kunde verpflichtet, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob der jeweilige Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist und fahrtüchtig erscheint. Die Überlassung des Fahrzeugs an nicht berechtigte Fahrer ist unzulässig. In diesem Fall kann stadtmobil das in § 15 Abs. 2 vorgesehene pauschalierte Entgelt geltend machen. Der Kunde haftet nach Maßgabe der §§ 11, 13 und 15 dieser AGB für sämtliche Kosten und Schäden, die durch Fahrer entstehen, denen er die Nutzung des Fahrzeugs ermöglicht hat. Wird das Fahrzeug von einem nicht berechtigten Fahrer genutzt, gilt eine vereinbarte Haftungsbegrenzung (z. B. Selbstbeteiligung gemäß § 13 Abs. 3) im Schadensfall nicht. Der Fahrer darf das Fahrzeug nur in fahrtüchtigem Zustand führen. Insbesondere ist die Nutzung des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, berauschenden Medikamenten oder anderen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Stoffen unzulässig. Gleiches gilt, wenn der Fahrer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. stadtmobil ist berechtigt, für bestimmte Fahrzeugkategorien ein Mindestalter oder eine Mindestdauer des Besitzes einer Fahrerlaubnis festzulegen. Entsprechende Voraussetzungen können sich aus der Tarifordnung, der Nutzungsordnung oder den Fahrzeuginformationen ergeben. § 9 Behandlung und Nutzung der Fahrzeuge Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln sowie ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Er hat die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen sowie die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten. Insbesondere bei längeren Fahrten sind Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck in angemessenen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Im Interesse aller Kunden sowie aus Gründen des Umwelt- und Ressourcenschutzes ist auf eine kraftstoffsparende und materialschonende Fahrweise zu achten. Das Rauchen ist in den Fahrzeugen untersagt. Tiere dürfen nur in geeigneten, geschlossenen Transportboxen mitgeführt werden, die sicher im Kofferraum untergebracht sind. Kinder dürfen nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Sicherung von Kindern in Kraftfahrzeugen transportiert werden. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete, zugelassene und unbeschädigte Kinderrückhaltesysteme (z. B. Kindersitze oder Sitzerhöhungen) zu verwenden und deren ordnungsgemäße Befestigung sicherzustellen. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie die sichere Beförderung von Kindern liegt beim Kunden. Dem Kunden ist es untersagt, das Fahrzeug zu nutzen zur Begehung von Straftaten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen; für Geländefahrten, zur Teilnahme an Rennen, Motorsportveranstaltungen, Fahrzeugtests oder ähnlichen Veranstaltungen; im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen (z. B. Demonstrationen, Autokorsos, Straßenumzüge, Straßenfeste oder Ausstellungen) sowie für gewerbliche Promotion-, Werbe- oder Filmaufnahmen, bei denen das Fahrzeug erkennbar ist, sofern keine vorherige Zustimmung von stadtmobil in Textform vorliegt; für Fahrschulungen, Fahrten auf Verkehrsübungsplätzen, Fahrsicherheitstrainings oder zur gewerblichen Personenbeförderung; zur Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder gefährlicher Stoffe, soweit diese haushaltsübliche Mengen oder die jeweils geltenden Freigrenzen nach dem ADR überschreiten; zum Transport von Gegenständen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Größe, Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen können, sofern diese nicht ordnungsgemäß verpackt und gesichert sind; für Fahrten außerhalb Europas oder in außereuropäische Gebiete der Europäischen Union ohne vorherige Zustimmung von stadtmobil in Textform; für Fahrten in Kriegsgebiete oder Regionen mit erheblichen politischen Unruhen. Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, insbesondere Aus-, Ein- oder Umbauten durchzuführen oder Fahrzeugteile, Zubehör oder Beschriftungen anzubringen oder zu entfernen. Ausgenommen sind geringfügige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (z. B. Austausch von Scheibenwischern oder Glühlampen), sofern diese zuvor mit stadtmobil abgestimmt wurden oder im Einzelfall zur sicheren Weiterfahrt erforderlich sind. § 10 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit, sichtbare Schäden, Mängel und grobe Verschmutzungen zu überprüfen. Schäden oder Mängel, die nicht bereits durch stadtmobil dokumentiert oder gekennzeichnet sind, sind vor Fahrtantritt unverzüglich an stadtmobil zu melden. Bestehen Zweifel an der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder liegen Umstände vor, die eine Beweissicherung erforderlich machen könnten (z. B. im Zusammenhang mit Unfällen, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten), darf das Fahrzeug nur mit ausdrücklicher Zustimmung von stadtmobil genutzt werden. Die Fahrzeuge sind in der Regel mit Tank- bzw. Ladekarten ausgestattet. Das Fehlen einer Tank- oder Ladekarte ist bei Übernahme des Fahrzeugs unverzüglich zu melden. Tankkarten dürfen ausschließlich zur Betankung oder Reinigung des jeweils genutzten Fahrzeugs verwendet werden. Bei missbräuchlicher Nutzung kann stadtmobil das pauschalisierte Entgelt gemäß § 15 Abs. 2 verlangen. Das pauschalisierte Entgelt wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Verwendung von Premiumkraftstoffen ist unzulässig, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Witterungs- und Straßenverhältnisse zu nutzen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine den Witterungsverhältnissen angemessene Bereifung vorhanden ist. Soweit Schneeketten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten bereitzuhalten. Vor Fahrtantritt hat sich der Kunde mit der grundlegenden Funktionsweise des Fahrzeugs sowie mit vorhandenen Assistenz- und Sicherheitssystemen vertraut zu machen. Bei Elektrofahrzeugen ist der Kunde verpflichtet, Ladekabel, die nicht dauerhaft an der Ladesäule oder Wallbox installiert sind, vor Fahrtantritt ordnungsgemäß abzuziehen und im Fahrzeug mitzuführen. Stellt der Kunde vor oder während der Nutzung Schäden oder Mängel am Fahrzeug fest, die nicht bereits durch stadtmobil dokumentiert oder gemeldet wurden, hat er diese unverzüglich an stadtmobil zu melden und – soweit möglich – zu dokumentieren. Unterlässt der Kunde eine entsprechende Meldung, kann vermutet werden, dass der Schaden während der Nutzungszeit des Kunden entstanden ist, sofern nicht der Kunde das Gegenteil nachweist. Soweit stadtmobil hierfür elektronische Systeme oder mobile Anwendungen bereitstellt (z. B. App oder Onlineportal), kann die Meldung von Schäden, Mängeln oder Verschmutzungen auch über diese Systeme erfolgen. stadtmobil kann dabei die Übermittlung von Fotos oder sonstigen Nachweisen verlangen. § 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Defekten und Reparaturen Unfälle, Diebstahl, Beschädigungen, Defekte oder sonstige Beeinträchtigungen des Fahrzeugs, die während der Nutzungszeit – von der Übernahme bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe – auftreten, sind stadtmobil unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern und noch vor Fortsetzung der Fahrt, zu melden. Die Meldung hat über die vorgesehenen Kommunikationswege, insbesondere die Buchungszentrale oder die App, zu erfolgen. Dies gilt auch bei geringfügigen oder rein optischen Schäden. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen, Beweise zu sichern (insbesondere durch Fotos, Zeugenangaben, Kennzeichen sowie Kontaktdaten der Beteiligten und – soweit möglich – Versicherungsdaten) sowie zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Auf Anforderung ist der stadtmobil-Unfall- bzw. Schadensbericht vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sowie eigenhändig unterzeichnet innerhalb von sieben Kalendertagen an stadtmobil zu übermitteln, sofern nicht im Einzelfall eine frühere Mitwirkung erforderlich ist. Verletzt der Kunde diese Pflichten schuldhaft, ist stadtmobil berechtigt, hierdurch entstehende Nachteile oder Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Soweit Versicherungsleistungen aufgrund der Pflichtverletzung ganz oder teilweise nicht erfolgen oder gefährdet werden, kann stadtmobil den Kunden in entsprechendem Umfang in Regress nehmen. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung kann entfallen, soweit die Pflichtverletzung hierfür ursächlich war. Der Kunde ist verpflichtet, bei jedem Unfall unverzüglich die Polizei zu verständigen und eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen, es sei denn, es liegt ausschließlich ein Schaden am Fahrzeug ohne Beteiligung Dritter vor und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen nicht nur unerheblichen Schaden. Lehnt die Polizei ein Erscheinen ab, hat der Kunde dies zu dokumentieren und die erforderlichen Feststellungen eigenständig zu treffen. Der Kunde hat bis zum Abschluss der polizeilichen Aufnahme am Unfallort zu verbleiben, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und unverzüglich alle zur Beweissicherung sowie Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehören insbesondere die vollständige Dokumentation des Unfallhergangs, die Sicherung von Beweismitteln sowie die Feststellung der Beteiligten und etwaiger Zeugen. Der Kunde darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bevor die zur Feststellung des Unfallhergangs und der Beteiligten erforderlichen Angaben ermöglicht wurden, es sei denn, er ist hierzu aus zwingenden Gründen berechtigt. In diesem Fall sind die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Verletzt der Kunde diese Pflichten schuldhaft, ist stadtmobil berechtigt, ihn im Umfang der hierdurch entstandenen Nachteile in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge des Pflichtverstoßes die Feststellung des Schadenhergangs, der Schadenhöhe oder der Haftungsverteilung erschwert oder unmöglich wird; in diesem Fall können dem Kunden auch daraus resultierende Beweisnachteile zugerechnet werden. Der Kunde darf ohne vorherige Zustimmung von stadtmobil gegenüber Dritten weder ein Schuldanerkenntnis abgeben noch eine Haftungsübernahme erklären oder vergleichbare Erklärungen abgeben. Ein dennoch abgegebenes Schuldanerkenntnis wirkt ausschließlich zulasten des Kunden; stadtmobil, der Fahrzeughalter sowie etwaige Versicherer sind daran nicht gebunden. Entstehen stadtmobil hierdurch Nachteile, ist der Kunde zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Reparaturen, technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen am Fahrzeug dürfen ausschließlich nach vorheriger Zustimmung von stadtmobil und nur in von stadtmobil freigegebenen Fachwerkstätten durchgeführt werden. Eigenmächtig veranlasste Reparaturen können zur Ablehnung der Kostenerstattung führen; daraus entstehende Mehrkosten oder Folgeschäden kann stadtmobil dem Kunden in Rechnung stellen. Notmaßnahmen zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit sind nur im zwingend erforderlichen Umfang zulässig. stadtmobil ist hierüber unverzüglich zu informieren. Reparaturen erfolgen grundsätzlich im Namen und auf Rechnung von stadtmobil, sofern der Kunde nicht selbst für den Schaden haftet. Ist das Fahrzeug aufgrund eines Unfalls, Defekts oder sonstigen Schadens nicht mehr verkehrssicher oder bestehen Zweifel an der Verkehrssicherheit, darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden. Der Kunde hat in diesem Fall unverzüglich Kontakt mit stadtmobil aufzunehmen und den weiteren Anweisungen zu folgen. Bei technischen Defekten oder Pannen hat der Kunde unverzüglich stadtmobil zu informieren und die von stadtmobil benannten Pannen- oder Abschleppdienste in Anspruch zu nehmen. Eigenständige Beauftragungen von Abschlepp- oder Reparaturdiensten sind nur zulässig, wenn stadtmobil zuvor zugestimmt hat oder eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. § 12 Rückgabe des Fahrzeugs Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum Ende der gebuchten Nutzungszeit bzw. der zulässigen maximalen Nutzungsdauer ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug am vorgesehenen Stellplatz bzw. innerhalb des zulässigen Bediengebiets abgestellt wird, sich in dem bei Übernahme bestehenden Zustand befindet, bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor einen Kraftstoffstand von mindestens einem Viertel des Tanks aufweist, bei Elektrofahrzeugen, soweit nach der Nutzungsordnung vorgesehen, mit einem angemessenen Ladezustand zurückgegeben und ordnungsgemäß an die vorgesehene Ladeeinrichtung angeschlossen wird, alle elektrischen Verbraucher (z. B. Licht, Blinker, Radio, Heckscheibenheizung) ausgeschaltet sind, das Lenkradschloss eingerastet und das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen ist und der Fahrzeugschlüssel bzw. das Zugangsmittel am dafür vorgesehenen Ort sicher verwahrt wird. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an andere Kunden oder Dritte weitergegeben werden. Das Fahrzeug ist unter Beachtung der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sowie etwaiger besonderer Regelungen für Stellplätze oder das Bediengebiet abzustellen. Insbesondere darf das Fahrzeug nicht an Orten abgestellt werden, an denen Park- oder Halteverbote bestehen oder absehbar sind (z. B. temporäre Halteverbote, Veranstaltungen oder Baustellen). Entstehen infolge einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe oder eines unzulässigen Abstellens des Fahrzeugs Verwarn-, Bußgeld-, Abschlepp-, Reinigungs-, Wiederherstellungs- oder sonstige Kosten, hat der Kunde diese zu tragen, soweit er den jeweiligen Verstoß oder Zustand zu vertreten hat. stadtmobil ist berechtigt, zusätzlich ein Entgelt bzw. eine Bearbeitungsgebühr gemäß der Tarifordnung zu erheben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zurückzugeben. Grobe Verschmutzungen des Innenraums oder des Laderaums sind vor Rückgabe zu beseitigen. Einzelheiten zum erforderlichen Kraftstoffstand, Ladezustand und zur Rückgabe von Elektrofahrzeugen ergeben sich ergänzend aus der Nutzungsordnung sowie den Fahrzeughinweisen. § 13 Versicherungen, Haftung bei Unfällen Die Fahrzeuge sind haftpflichtversichert sowie – je nach Fahrzeugtyp – voll- oder teilkaskoversichert. Der Kunde haftet für alle Schäden, die während der Nutzungszeit – von der Übernahme bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs – entstehen, soweit er diese zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten beruhen. Die Haftung umfasst auch Schadennebenkosten, insbesondere Sachverständigenkosten, Abschlepp- und Bergungskosten, Wertminderungen, Verwaltungsaufwand, Mietausfallkosten sowie etwaige Rechtsverfolgungskosten. Bei Unfällen ist die Haftung des Kunden für Schäden gemäß Absatz 2 grundsätzlich auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung begrenzt. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die je Schadensfall maximal zu leistende Summe ergeben sich aus der jeweils gültigen Tarifordnung. Die Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung gilt nicht, wenn der Kunde den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, das Fahrzeug vertragswidrig nutzt oder gegen wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere bei Verletzung der in §§ 8 bis 11 dieser AGB geregelten Obliegenheiten, verstoßen hat und dieser Verstoß für den Schaden ursächlich war. Gleiches gilt, soweit Versicherungsleistungen aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens ganz oder teilweise nicht erfolgen oder gekürzt werden. Nicht als Unfallschäden im Sinne dieser Regelung gelten insbesondere Brems-, Betriebs- oder reine Bruchschäden. Hierzu zählen beispielsweise Schäden durch mangelnde Sicherung der Ladung, unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung des Fahrzeugs (z. B. Getriebeschäden durch Verschalten, Motorschäden durch Falschbetankung oder Bremsschäden durch Fahren mit angezogener Handbremse). Für solche Schäden haftet der Kunde in voller Höhe. Weitergehende Haftungsregelungen, insbesondere gemäß § 15 dieser AGB, bleiben unberührt. § 14 Haftung von stadtmobil stadtmobil haftet dem Kunden gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von stadtmobil, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet stadtmobil nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Soweit in diesen AGB von leichter Fahrlässigkeit gesprochen wird, umfasst dies jede fahrlässige Pflichtverletzung, die nicht als grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu qualifizieren ist. Soweit stadtmobil nach Absatz 2 für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 10.000 EUR je Schadensfall. Im Übrigen ist eine Haftung von stadtmobil für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus der gesetzlichen Halterhaftung, bleibt unberührt. stadtmobil haftet – außer in den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen – insbesondere nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung vorübergehend nicht zur Verfügung steht. Für Gegenstände, die der Kunde oder Mitfahrer im Fahrzeug zurücklassen oder im Fahrzeug transportieren, übernimmt stadtmobil keine Haftung, es sei denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von stadtmobil, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Rückgabe auf persönliche Gegenstände zu überprüfen. § 15 Haftung des Kunden, pauschalisierte Entgelte, Nutzungsausschluss Der Kunde haftet für Schäden am Fahrzeug sowie für Schäden Dritter nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit er diese zu vertreten hat. Die Haftung umfasst auch Schadennebenkosten, insbesondere Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderungen, Mietausfallkosten sowie erforderliche Verwaltungskosten. Der Kunde haftet auf vollen Schadensersatz, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder wenn die Feststellung eines Schadensfalls vereitelt oder erschwert wird, weil der Kunde oder Dritte, für die er einzustehen hat, vorsätzlich gegen vertragliche Pflichten verstoßen haben. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der Kunde entsprechend dem Grad seines Verschuldens. Eine Haftung besteht nicht, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Schadensleistung ursächlich war. Der Kunde ist verpflichtet, ein pauschaliertes Entgelt gemäß der jeweils gültigen Tarifordnung zu zahlen, wenn er ein Fahrzeug ohne vorherige Buchung nutzt (§ 6 Abs. 3), ein Fahrzeug einer nicht fahrberechtigten Person überlässt (§ 8 Abs. 3), oder die Tank- bzw. Ladekarte entgegen § 10 Abs. 2 für ein anderes Fahrzeug verwendet. Entsteht stadtmobil hierdurch ein weitergehender Schaden, bleibt die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens vorbehalten. Ein pauschaliertes Entgelt wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei erheblichen oder wiederholten Vertragsverletzungen, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen Sicherheits-, Sorgfalts- oder Nutzungspflichten ist stadtmobil berechtigt, den Kunden vorübergehend von der Nutzung der Fahrzeuge auszuschließen und Zugangsmittel zu sperren. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrags, bleiben unberührt. Führt der Kunde oder ein von ihm zugelassener Fahrer das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, berauschenden Medikamenten oder sonstigen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Stoffen oder in fahruntüchtigem Zustand oder entzieht sich der Fahrer einer rechtmäßigen polizeilichen oder behördlichen Kontrolle, haftet der Kunde für sämtliche hieraus entstehenden Schäden in vollem Umfang. Eine vereinbarte Haftungsbegrenzung oder Selbstbeteiligung findet in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zugangsmitteln haftet der Kunde für die hierdurch entstehenden Kosten in voller Höhe, insbesondere für den Austausch von Schlössern oder Schließanlagen sowie für erforderliche Sicherungsmaßnahmen, soweit er den Verlust zu vertreten hat. Dies umfasst auch hierdurch verursachte Folgeschäden, insbesondere durch eine unbefugte Nutzung des Fahrzeugs oder einen Fahrzeugdiebstahl, sofern der Verlust hierfür ursächlich war. § 16 Entgelte, Tarifordnung, Lastschriftmandat, Zahlungsverzug Die Höhe der Fahrtkosten, Monatsbeiträge sowie weiterer Entgelte ergibt sich aus der jeweils gültigen Tarifordnung. Die Tarifordnung ist Bestandteil des Rahmenvertrags und kann vom Kunden jederzeit über die Internetseite von stadtmobil (https://stuttgart.stadtmobil.de/service/downloads/) eingesehen werden. Nimmt der Kunde eine in der Tarifordnung aufgeführte Leistung in Anspruch, gilt – sofern nichts anderes vereinbart ist – die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Tarifordnung. Für Leistungen, die nicht in der Tarifordnung aufgeführt sind und die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, gelten – soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – die gesetzlichen Vorschriften. stadtmobil ist berechtigt, die Tarifordnung sowie einzelne Entgelte zu ändern, soweit dies aus sachlichen Gründen erforderlich ist, insbesondere aufgrund von Kostenentwicklungen, Änderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen oder Anpassungen des Leistungsangebots. stadtmobil wird dem Kunden Änderungen der Tarifordnung spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er der Änderung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens widerspricht. Hierauf wird stadtmobil den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Der Kunde ist berechtigt, den Rahmenvertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung fristlos und kostenfrei zu kündigen. Der Kunde erteilt stadtmobil ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug aller aus dem Rahmenvertrag fälligen Beträge. Zwischen dem Rechnungsdatum und dem Einzug des Rechnungsbetrags liegt eine Frist von mindestens fünf Werktagen. Wird ein Lastschrifteinzug aus vom Kunden zu vertretenden Gründen rückbelastet, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Bankgebühren zu tragen. Bei Zahlungsverzug ist stadtmobil berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform geltend zu machen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. § 17 Kündigung, Beendigung des Vertrags Der Rahmenvertrag kann sowohl vom Kunden als auch von stadtmobil mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für stadtmobil insbesondere vor, wenn der Kunde erheblich oder wiederholt gegen diese AGB verstößt, ein Fahrzeug vertragswidrig genutzt wird, der Kunde trotz Mahnung mit Zahlungen in Verzug bleibt, oder durch das Verhalten des Kunden oder eines von ihm zugelassenen Fahrers ein erheblicher Schaden entsteht oder entstehen kann. Mit Beendigung des Rahmenvertrags sind sämtliche Zugangsmittel sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassene Gegenstände unverzüglich und unbeschädigt an stadtmobil zurückzugeben. Kündigt der Hauptkunde einer Kundengemeinschaft gemäß § 2, endet der Rahmenvertrag insgesamt mit Wirkung für alle Mitglieder der Kundengemeinschaft. Die Nutzungsberechtigung sämtlicher Unterkunden entfällt mit Wirksamwerden der Kündigung. Kündigt ein Unterkunde einer Kundengemeinschaft gemäß § 2, bleibt der Rahmenvertrag der übrigen Mitglieder der Kundengemeinschaft unberührt. § 18 Dienstleistungen Dritter, Quernutzung stadtmobil ist berechtigt, zur Erfüllung der sich aus dem Rahmenvertrag ergebenden Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Dies betrifft insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit der Buchungsabwicklung, der Bereitstellung und Wartung der Fahrzeuge, der Kundenverwaltung sowie der Abrechnung der Nutzung. Einzelheiten hierzu können sich aus der jeweils gültigen Tarifordnung oder Nutzungsordnung ergeben. Wird die Rechnungsstellung oder Zahlungsabwicklung an einen Dritten übertragen, ist stadtmobil berechtigt, diesen zu bevollmächtigen, Rechnungen im Namen von stadtmobil zu erstellen und – soweit ein Lastschriftmandat erteilt wurde – fällige Beträge vom Konto des Kunden einzuziehen. Zahlungen an den beauftragten Dritten erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber stadtmobil. Der Kunde kann über die Buchungsplattform von stadtmobil Fahrzeuge anderer Carsharing-Anbieter nutzen („Quernutzung“). In diesem Fall erfolgt die Buchung über das System von stadtmobil; für die Nutzung gelten jedoch ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Drittanbieters. Die Abrechnung kann über stadtmobil erfolgen, soweit dies in der Tarifordnung vorgesehen ist. Soweit der Kunde im Zusammenhang mit der Nutzung der Fahrzeuge zusätzliche Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt (z. B. Park-, Lade- oder Mobilitätsdienstleistungen), erfolgt dies grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Kunden. Soweit stadtmobil solche Leistungen im Rahmen der Abrechnung gegenüber dem Kunden bündelt oder weiterberechnet, handelt stadtmobil lediglich als Abrechnungsstelle. Für Leistungen Dritter übernimmt stadtmobil keine Gewährleistung oder Haftung, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von stadtmobil, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder betrifft Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Etwaige Ansprüche aus der Leistung des Dritten sind unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Drittanbieter geltend zu machen. § 19 Fahrzeugdaten, Telematik und Ortung Die Fahrzeuge von stadtmobil können mit technischen Systemen zur Erfassung und Übermittlung von Fahrzeug- und Nutzungsdaten (z. B. Kilometerstand, Tank- bzw. Ladezustand, Standortdaten, Buchungszeitpunkt, Fahrzeugzustand) ausgestattet sein. Diese Daten werden verarbeitet, soweit dies erforderlich ist für die Durchführung der Fahrzeugbuchung und Nutzung, die Lokalisierung und Sicherung der Fahrzeuge, die Abrechnung der Nutzung, die Aufklärung von Schäden, Unfällen oder missbräuchlicher Nutzung (z. B. Rauchen) sowie die Wartung und Betriebsfähigkeit der Fahrzeuge. Standortdaten der Fahrzeuge können insbesondere während der Buchung, Nutzung sowie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe erfasst werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von stadtmobil. § 20 Parken, Ladeinfrastruktur und öffentliche Flächen Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug nur auf zulässigen und dafür vorgesehenen Stellplätzen abzustellen. Verkehrsrechtliche Vorschriften sowie örtliche Parkregelungen sind einzuhalten. Bei stationsbasierten Fahrzeugen ist das Fahrzeug grundsätzlich an den dafür vorgesehenen Stellplatz zurückzubringen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Freefloating-Fahrzeugen ist das Fahrzeug innerhalb des vorgesehenen Bediengebiets und unter Beachtung der geltenden Verkehrs- und Parkvorschriften abzustellen. Das Abstellen auf für stationsbasierte Fahrzeuge vorgesehenen oder entsprechend gekennzeichneten stadtmobil-Stellplätzen ist unzulässig. Entstehen durch ein vertragswidriges oder unzulässiges Abstellen des Fahrzeugs Kosten oder Gebühren (z. B. Abschleppkosten, Bußgelder, pauschalisierte Entgelte, Parkgebühren oder Verwaltungsgebühren), hat der Kunde diese zu tragen, soweit er das Abstellen zu vertreten hat. Bei Elektrofahrzeugen ist der Kunde verpflichtet, das Fahrzeug nach Maßgabe der Nutzungsordnung ordnungsgemäß an eine Ladeeinrichtung anzuschließen, sofern dies vorgesehen ist. § 21 Änderung der AGB stadtmobil ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Ein sachlicher Grund kann insbesondere vorliegen bei Änderungen der gesetzlichen oder regulatorischen Rahmenbedingungen, Anpassungen an technische Entwicklungen oder Änderungen des Angebots, Änderungen der Marktbedingungen oder der Weiterentwicklung der angebotenen Dienstleistungen. Änderungen der AGB werden dem Kunden spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er der Änderung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Textform widerspricht. Auf diese Genehmigungswirkung und die Widerspruchsfrist wird stadtmobil den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Kunde der Änderung fristgerecht, besteht der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall bleibt das Recht von stadtmobil unberührt, den Rahmenvertrag ordentlich zu kündigen. Änderungen der Nutzungsordnung werden dem Kunden rechtzeitig bekannt gegeben. Sie gelten ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt für zukünftige Nutzungen der Fahrzeuge. Wesentliche Änderungen der vertraglichen Hauptleistungen bleiben den Regelungen zur Änderung der AGB vorbehalten. § 22 Datenschutz stadtmobil verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Rahmenvertrags sowie zur Nutzung der angebotenen Dienstleistungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Art, Umfang, Zwecken der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von stadtmobil. Diese ist auf der Internetseite von stadtmobil abrufbar und wird dem Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt. Soweit zur Durchführung des Vertrags oder zur Erbringung einzelner Leistungen Dritte gemäß § 18 dieser AGB eingesetzt werden, ist stadtmobil berechtigt, die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden an diese weiterzugeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Im Übrigen erfolgt eine Verarbeitung oder Weitergabe personenbezogener Daten nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder der Kunde eingewilligt hat. § 23 Bonitätsprüfung (Schufa/Creditreform) stadtmobil ist berechtigt, im Rahmen der Anbahnung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Hierzu kann stadtmobil personenbezogene Daten des Kunden an Auskunfteien übermitteln und Auskünfte einholen, insbesondere bei der SCHUFA Holding AG, Wiesbaden, sowie der Creditreform Stuttgart Strahler KG. Die Datenübermittlung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO, soweit dies zur Durchführung des Vertrags oder zur Wahrung berechtigter Interessen von stadtmobil oder Dritten erforderlich ist und nicht die schutzwürdigen Interessen des Kunden überwiegen. Im Rahmen der Bonitätsprüfung können auch Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die genannten Auskunfteien übermittelt werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Auskunfteien verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie unter anderem zur Bildung von Wahrscheinlichkeitswerten (Scoring), um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Personen zu geben. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch die genannten Auskunfteien sowie zu den Rechten der betroffenen Personen sind der Datenschutzerklärung von stadtmobil sowie den Datenschutzhinweisen der jeweiligen Auskunfteien zu entnehmen. § 24 Rangfolge Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und stadtmobil gelten die folgenden Vertragsbestandteile in der nachstehenden Rangfolge. Bei Widersprüchen oder Unklarheiten geht jeweils die höherrangige Regelung vor: individuelle Vereinbarungen zwischen stadtmobil und dem Kunden, der Rahmenvertrag, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweils gültige Tarifordnung, die jeweils gültige Nutzungsordnung. Für die Nutzung der Buchungsplattform, mobiler Anwendungen (App) sowie digitaler Zugangssysteme können ergänzende technische Nutzungsbedingungen gelten. Diese regeln insbesondere die Nutzung der Buchungsplattform, digitale Zugangsmittel sowie technische Funktionen des Buchungssystems. Im Fall von Widersprüchen gehen sie der Nutzungsordnung nicht vor, sondern gelten nachrangig zu dieser. § 25 Anwendbares Recht, Gerichtsstand Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und stadtmobil gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis der Sitz von stadtmobil. stadtmobil ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. § 26 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder der einbezogenen Vertragsbestandteile (insbesondere Rahmenvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Tarifordnung, Nutzungsordnung oder Datenschutzerklärung) ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll an ihre Stelle eine wirksame Regelung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und stadtmobil bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. § 27 Verbraucherstreitbeilegung (§ 36 VSBG) stadtmobil ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. § 28 Verfügbarkeit der Vertragsbedingungen Die jeweils aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der ergänzenden Vertragsbestandteile (insbesondere Tarifordnung und Nutzungsordnung) kann jederzeit über die Internetseite von stadtmobil unter stuttgart.stadtmobil.de/service/downloads/ eingesehen werden. Auf Wunsch stellt stadtmobil dem Kunden die Vertragsbedingungen auch in Textform zur Verfügung.