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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Gegenstand

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Teilnehmer und der carsharing-Organisation, im folgenden CSO genannt, bezüglich der Überlassung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung in der Form von carsharing. Die CSO kann jederzeit Fahrzeuge verlegen und/oder Stellplätze schließen.

§ 2 Teilnehmergemeinschaften

1. Mehrere Teilnehmer können eine Teilnehmergemeinschaft bilden. Für die Teilnehmergemeinschaft gelten die in der Tarifordnung genannten Voraussetzungen und Bedingungen. Die Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft benennen aus ihrer Mitte einen Vertreter, der Erklärungen und Mitteilungen der CSO und die Sammelrechnung für die Gemeinschaft entgegennimmt.

2. Die Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für alle Forderungen, die der CSO zustehen, sei es aus oder im Zusammenhang mit dem Teilnahmevertrag oder aus einer eventuellen körperschaftlichen Beteiligung bei der CSO.

§ 3 Juristische Personen als Teilnehmer

1. Ist der Teilnehmer eine Juristische Person, kann der Teilnehmer weitere Personen (Beauftragte) benennen, die im Namen und auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge buchen und/oder nutzen können. Zusätzliche Kosten sind der Tarifordnung zu entnehmen.

2. Die Beauftragten haben zuvor durch Unterschrift zu versichern, dass sie die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennen und beachten. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass Beauftragte die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachten und bei Fahrten mit Fahrzeugen der CSO fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.

3. Der Teilnehmer haftet für Verschulden seiner Beauftragten, als Empfangsgehilfen der Leistungen, wie für eigenes.

§ 4 Kaution

1. Der Teilnehmer bezahlt bei Vertragsbeginn eine Kaution an die CSO, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Die Kaution dient der CSO als Beitrag zur Finanzierung des carsharing-Geschäftsbetriebs sowie als Sicherheit für Forderungen gegen den Teilnehmer, die der CSO aus oder im Zusammenhang mit dem Teilnahmevertrag zustehen. Die Kaution sichert auch die Forderungen, die der CSO aufgrund einer eventuellen körperschaftlichen Beteiligung zustehen. Die Kaution wird dem Teilnehmer nach Ende des Teilnahmevertrags unverzinst erstattet. Es kann eine Verzinsung der Kaution gemäß der Tarifordnung vereinbart werden.

§ 5 Tresorschlüssel, Identifikationskarte

1. Jeder Teilnehmer, bei Teilnehmergemeinschaften jede Teilnehmergemeinschaft, erhält nach Zahlung der Kaution einen Tresorschlüssel für den Zugang zu den Schlüsseltresoren und/oder eine Identifikationskarte mit einer persönlichen Geheimzahl.

2. Weitere Schlüssel bzw. Identifikationskarten erhalten Teilnehmergemeinschaften nach § 2 und Teilnehmer nach § 3 gegen Hinterlegung einer unverzinslichen zusätzlichen Kaution, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Die Kaution wird nach Rückgabe der weiteren Schlüssel bzw. Identifikationskarten zurückerstattet.

3. Nur Teilnehmer in Person oder Beauftragte nach § 3 dürfen Tresorschlüssel bzw. Identifikationskarten benutzen. Die Schlüssel sind so aufzubewahren, dass unberechtigte Dritte nicht in ihren Besitz kommen können. Insbesondere dürfen Schlüssel nicht gekennzeichnet werden. Es darf nicht ersichtlich sein, wofür sie bestimmt sind. Persönliche Geheimzahlen (z.B. zu Identifikationskarten) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimzahl darf nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit der Karte aufbewahrt werden.

4. Tresorschlüssel bzw. Identifikationskarte bleiben Eigentum der CSO. Der Verlust des Tresorschlüssels bzw. der Identifikationskarte ist der CSO unverzüglich mitzuteilen und die Umstände des Verlustes sind schriftlich darzulegen. Für den Ersatz verlorener Schlüssel bzw. Identifikationskarten bezahlt der Teilnehmer eine Vertragsstrafe. Der Teilnehmer haftet im gesetzlichen Rahmen für alle durch den Verlust eines Schlüssels bzw. der Identifikationskarte verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. Die Ersatzpflicht erstreckt sich insbesondere bei gekennzeichneten Schlüsseln ferner auf den Austausch von Schlössern und die Neuanfertigung von Schlüsseln. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis offen, dass der Schaden geringer war.

§ 6 Buchung

1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor jeder Nutzung das Fahrzeug entsprechend den Regelungen des Handbuchs unter Angabe des Nutzungszeitraums zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig.

2. Die Nutzung eines Fahrzeugs ohne vorherige Buchung ist als Straftat strafbar. Die CSO behält sich vor, entsprechend Anzeige und Strafantrag zu stellen. Unabhängig von weitergehenden Schadensersatzforderungen hat der Teilnehmer in diesem Fall das entsprechende Nutzungsentgelt sowie eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der Zeitanteil des Nutzungsentgelts wird nur im Verhältnis der durchschnittlichen Auslastung des Fahrzeugs berechnet. Die Zahlung der Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatzforderungen angerechnet.

3. Buchungen können gemäß den Bedingungen der Tarifordnung storniert oder gekürzt werden. Steht dem Teilnehmer bei Beginn der Buchungszeit das Fahrzeug nicht zur Verfügung, so steht ihm frei, ein anderes Fahrzeug zu buchen oder die Fahrt unentgeltlich zu stornieren. Ausgleichszahlungen regelt die Tarifordnung.

§ 7 Nutzungsdauer, verspätete Rückgabe, Nutzung eines falschen Fahrzeugs

1. Der Teilnehmer darf das Fahrzeug nur innerhalb des gebuchten Zeitraums nutzen. Eine Verlängerung des Buchungszeitraums ist möglich, wenn es dadurch nicht zu einer Überschneidung mit einer anderen Buchung kommt.

2. Ist eine Verlängerung aufgrund einer anschließenden Buchung nicht möglich und wird das Fahrzeug erst nach Ende des Buchungszeitraums zurückgestellt, bezahlt der Teilnehmer zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Verspätungsentgelt, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Dem Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass der Schaden der CSO geringer war, als das hierfür vereinbarte Entgelt.

3. Nutzt der Teilnehmer ein anderes als das von ihm gebuchte Fahrzeug, bezahlt der Teilnehmer zusätzlich zum üblichen Entgelt ein Entgelt, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Dem Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass der Schaden der CSO geringer war, als das hierfür vereinbarte Entgelt.

§ 8 Berechtigte Fahrer, gültige Fahrerlaubnis

1. Fahrberechtigt sind Personen, die einen gültigen Teilnahmevertrag mit der CSO abgeschlossen haben und Beauftrage nach § 3, die vom Teilnehmer schriftlich bei der CSO gemeldet wurden.

2. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis (Führerschein) mitzuführen. Die Fahrberechtigung ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen gebunden. Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis erlischt unmittelbar die Fahrberechtigung. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die CSO über Wegfall oder Einschränkung seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu informieren.

3. Der Teilnehmer kann sich von einem Dritten fahren lassen. Er kann das Fahrzeug an Dritte weitergeben, die selbst Partner eines Teilnahmevertrags mit der CSO sind. Er ist in jedem Fall verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten zu prüfen und sich von seiner Fahrtüchtigkeit zu überzeugen. Ansonsten darf das Fahrzeug keinem Dritten überlassen werden. Soweit kein Versicherungsschutz besteht, haftet der Teilnehmer für alle Kosten und Schäden, die Dritte als Empfangsgehilfen der Leistung verursachen, denen er die Fahrt ermöglicht hat.

§ 9 Behandlung der Fahrzeuge

1. Das Fahrzeug ist sorgfältig zu behandeln und ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Insbesondere bei längeren Fahrten sind die Betriebsflüssigkeiten (Öl, Kühl-, Wischwasser) und der Reifendruck in regelmäßigen Abständen zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

2. Das Rauchen ist im Fahrzeug im Interesse nichtrauchender Teilnehmer und von Kindern verboten.

3. Dem Teilnehmer ist es verboten, das Fahrzeug zu nutzen: für Geländefahrten, zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und Fahrzeugtests, für Fahrschulungen, zur gewerblichen Mitnahme von Personen, für die Beförderung leicht entzündlicher, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit sie haushaltsübliche Mengen deutlich übersteigen, für die Begehung von Straftaten sowie für sonstige Nutzungen, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen, oder wenn der Teilnehmer unter Einfluss von Alkohol, Rauschmitteln oder Medikamenten steht, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

§ 10 Übernahme des Fahrzeugs, Fahrzeugmängel

1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel, Schäden und grobe Verunreinigungen zu überprüfen. Schäden und Mängel, die nicht von der CSO in der Schadensliste (Bordbuch) eingetragen sind, müssen vor Fahrtantritt der CSO gemeldet werden. Eine Nutzung des Fahrzeugs ist dann nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis der CSO zulässig. Teilnehmer dürfen keine Eintragungen in der Schadensliste vornehmen.

§ 11 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen

1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt am Fahrzeug auftreten, hat der Teilnehmer der CSO unverzüglich mitzuteilen.

2. Unfälle müssen polizeilich aufgenommen werden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, außer bei zwingenden anderen Umständen, bis zum Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme am Unfallort zu verbleiben und Maßnahmen zu ergreifen, die der Beweissicherung und der Schadensminderung dienen. Der Teilnehmer darf bei einem Unfall kein Schuldanerkenntnis, keine Haftungsübernahme oder eine Erklärung mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung abgeben.

3. Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der CSO und müssen in Fachwerkstätten in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur erfolgt im Namen der CSO, die auch die notwendigen Reparaturkosten gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung trägt, sofern der Teilnehmer nicht selbst für den Schaden haftet. 

§ 12 Rückgabe des Fahrzeugs

1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der Buchungszeit ordnungsgemäß zurückzugeben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug im ursprünglichen Zustand mit mindestens ein viertel vollem Tank, mit eingerastetem Lenkradschloss, ordnungsgemäß verschlossen an seinem definierten Stellplatz abgestellt ist, der Fahrtbericht vollständig, wahrheitsgemäß, leserlich ausgefüllt und unterschrieben am dafür vorgesehenen Ort deponiert ist und der Wagenschlüssel im dafür vorgesehenen Schlüsseltresor sicher untergebracht ist. Der Fahrzeugschlüssel darf nicht an einen anderen Teilnehmer weitergegeben werden.

2. Wird ein Fahrzeug innen oder außen erheblich verunreinigt oder nicht ordnungsgemäß zurückgestellt, hat der Teilnehmer, der diesen Umstand verschuldet, ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist.

§ 13 Versicherungen

1. Alle Fahrzeuge sind haftpflicht-, teil- bzw. vollkaskoversichert

2. Wird das Fahrzeug während der Nutzungszeit des Teilnehmers beschädigt oder verursacht der Teilnehmer einen Schaden, haftet er hierfür im Rahmen der Selbstbeteiligung, deren Höhe der Tarifordnung zu entnehmen ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt. Eine in diesem Vertrag geregelte weitergehende Haftung bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Haftung der CSO

1. Die CSO haftet gegenüber dem Teilnehmer im Rahmen der Anmietung und Nutzung eines Fahrzeugs nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die CSO oder einem für die Abwicklung beauftragtem Dritten verursacht wurden oder für die eine Halterhaftung gegeben ist. Für einfaches Verschulden haftet die CSO nur für Schäden an Gesundheit oder Leben. Im übrigen haftet die CSO nicht. Die CSO  haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insbesondere nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass ein Fahrzeug trotz Buchung nicht zur Verfügung steht.

§ 15 Haftung des Teilnehmers, Vertragsstrafen, Nutzungssperre

1. Für die Beschädigung oder den Verlust eines Fahrzeugs oder den Schaden eines anderen haftet der Teilnehmer auf vollen Schadensersatz, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Teilnehmer oder das ihm zurechenbare Verhalten eines Dritten verursacht wurde. Der Teilnehmer haftet ferner auf vollen Schadensersatz, wenn die Beschädigung oder der Verlust des Fahrzeugs oder ein Schaden anderer dadurch eingetreten ist, weil der Teilnehmer oder Dritte, für die er einzustehen hat, schuldhaft gegen den Teilnahmevertrag, gesetzliche Bestimmungen oder die Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrzeuge (AKB) verstoßen hat und dadurch der Versicherungsschutz beeinträchtigt wurde. Im Falle der Haftung des Teilnehmers ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung, stellt der Teilnehmer die CSO von Forderungen Dritter frei.

2. Der Teilnehmer verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe,

- wenn er ein Fahrzeug ohne Buchung nutzt (§ 6 Abs. 2) in Höhe von 250   Euro.

- wenn er ein Fahrzeug einem Nichtfahrberechtigten überlässt (§ 8) in Höhe
von 250 Euro.

- wenn er den Tresorschlüssel bzw. die Identifikationskarte verloren hat (§ 5 Abs. 4 ) in Höhe von 50 Euro.

Falls neben der Vertragsstrafe auch ein zu ersetzender Schaden ersteht, wird die Vertragsstrafe auf die Schadenersatzforderung angerechnet.

3. Bei erheblichen Vertragsverletzungen kann die CSO mit sofortiger Wirkung den Teilnehmer von der Fahrzeugnutzung vorübergehend ausschließen, den Tresorschlüssel einziehen bzw. die Identifikationskarte sperren. Dauer und Gründe der Sperre sind dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen. Erfolgt die Sperre auf Grund von Zahlungsverzug trotz Mahnung, kann die Sperre auf die Zeit bis zur Erfüllung der Forderungen der CSO ausgedehnt werden.

§ 16 Entgelt, Einzugsermächtigung, Zahlungsverzug

1. Der Teilnehmer bezahlt Entgelte entsprechend der gültigen Tarifordnung.

Soweit diese Entgelte pauschalierten Ersatz für zusätzlichen Aufwand darstellen, bleibt dem Teilnehmer der Nachweis eines geringeren Aufwandes offen.

2. Der Teilnehmer erteilt der CSO eine Ermächtigung zum Einzug aller mit dem Teilnahmevertrag zusammenhängenden fälligen Beträge von seinem Konto. Wird der eingezogene Betrag von der Bank zurückbelastet und hat der Teilnehmer diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er die Bankkosten.

3. Bei Zahlungsverzug ist die CSO berechtigt, Mahnkosten und Verzugszinsen zu erheben, deren Höhe der Tarif­ordnung zu entnehmen ist.

§ 17 Kündigung, Beendigung des Vertrags

1. Der Teilnahmevertrag kann vom Teilnehmer als auch von der CSO mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2. Unberührt hiervon bleibt das Recht der CSO, den Teilnahmevertrag aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Dieses Recht besteht bei erheblichen Verstößen gegen Vertragsbedingungen, insbesondere mit Unfallfolgen, oder in Form vertragswidrigen Gebrauchs eines Fahrzeugs durch den Teilnehmer oder einen Dritten, für den der Teilnehmer einzustehen hat.

3. Zum Ende des Teilnahmevertrags sind die Tresorschlüssel, gegebenenfalls die Identifikationskarten und alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die der Teilnehmer im Rahmen des Teilnahmevertrags erhalten hat, zurückzugeben.

4. Die Kaution nach § 4 wird nach Erstellung der letzten Rechnung und nach Begleichung aller Forderungen, die der CSO gegen die Teilnehmer aus dem Teilnahmevertrag zustehen, spätestens zwei Monate nach Vertragsende, frühestens jedoch zwei Monate nach Rückgabe des Tresorschlüssels bzw. der Identifikationskarte von der CSO zurückerstattet. Die CSO ist berechtigt, Forderungen gegen den Teilnehmer aus dem Teilnahmevertrag und einem eventuellen körperschaftlichen Beteiligungsverhältnis mit der Forderung des Teilnehmers auf Rückzahlung der Kaution zu verrechnen oder von ihrem Zurückbehaltungsrecht bis zur Erfüllung der Forderungen aus Abs. 3 Gebrauch zu machen.

5. Kündigt ein Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft nach § 2, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Teilnahmeverträge der restlichen Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft.

§ 18  Dienstleistungen Dritter, Quernutzung

1. Die CSO kann Dritte mit Aufgaben beauftragen, die sich aus dem Teilnahmevertrag ergeben. Solche Aufgaben können sein: das Buchen der Fahrzeuge (Buchungszentrale), das Bereitstellen von Fahrzeugen, die Mitgliederverwaltung, die Abrechnung der Fahrten des Teilnehmers und die Rechnungserstellung. Näheres ist dem carsharing - Handbuch zu entnehmen. Wird die Rechnungserstellung an einen Dritten vergeben, kann die CSO den Dritten beauftragen, dem Teilnehmer die Rechnung im eigenen Namen auszustellen und - falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde - vom Konto des Teilnehmers abzubuchen. Zahlungen an den Dritten erfolgen dann mit befreiender Wirkung für den Teilnehmer.

2. Der Teilnehmer kann die CSO beauftragen, auf Rechnung des Teilnehmers Fahrzeuge von anderen carsharing - Anbietern zu buchen (Quernutzung). Die Buchung und Nutzung erfolgt zu den Preisen und Bedingungen des jeweiligen carsharing - Anbieters, die bei der CSO eingesehen werden können. Die CSO kann den carsharing - Anbieter beauftragen, die Kosten der Quernutzung im eigenen Namen dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen und - falls eine Einzugsermächtigung erteilt wurde - vom Konto des Teilnehmers abzubuchen. Ansonsten werden die Kosten der Quernutzung durch die CSO abgerechnet. Der Teilnehmer stellt die CSO von sämtlichen Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Quernutzung ergeben, sofern sie nicht von der CSO verursacht wurden.

3. Der Teilnehmer kann auf eigenen Namen und eigene Rechnung bargeldlose Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen, die im carsharing Handbuch genannt sind. Die Leistungen werden durch die CSO in Rechnung gestellt. Die CSO übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für die Leistungen des Dritten, es sei denn der Schaden sei durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der CSO entstanden oder betrifft verschuldete Schäden an der Gesundheit oder Leben des Teilnehmers. Reklamationen sind direkt an den Dritten zu richten.

§ 19 Datenschutz

1. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zur Durchführung des Teilnahmevertrags elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. 

2. Die CSO darf telefonische Buchungen auf Tonträger aufzeichnen und zur Klärung von Widersprüchen verwenden. Die Aufzeichnungen werden nach einer Frist von sechs Monaten gelöscht.

3. Die CSO darf personenbezogene Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes an Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

4. Falls die CSO oder der Teilnehmer Leistungen von Dritten nach § 18 dieser  AGB in Anspruch nimmt, ist die CSO berechtigt, an den Dritten zur Erledigung seiner Aufgaben notwendige personenbezogene Daten des Teilnehmers weiter zu geben. Die schutzwürdigen Belange des Teilnehmers dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

5. Ansonsten ist die CSO nicht befugt, personenbezogene Daten an Dritte weiter zu geben oder zu veröffentlichen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.

§ 20 Gerichtsstand

1. Die Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht

2. Ist der Teilnehmer ein Kaufmann, der nicht zu den Minderkaufleuten gehört, und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die CSO diesen Teilnehmer an dem für den Sitz der CSO zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die CSO kann von diesen Teilnehmer nur an dem für den Sitz der CSO zuständigen Gericht verklagt werden.

§ 21 Gültigkeit

1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsbedingungen (AGB, Handbuch, Tarifordnung, Versicherungsbedingungen) unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit im übrigen nicht.

2. Sonstige oder ergänzende Vereinbarungen zwischen Teilnehmer und der CSO sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart